RS Vwgh 2004/11/4 2003/20/0395

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §10 Abs1;
AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §11 Abs2;
AsylG 1997 §7;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Selbst im Falle eines - hier allerdings nicht vorliegenden - Verzichts des Asylwerbers auf die Umdeutung seines Erstreckungsantrages als Asylantrag könnte der angefochtene Bescheid (mit dem ein Asylerstreckungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde) keinen Bestand haben, weil - wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 1. April 2004, Zlen. 2003/20/0196- 0202, mit ausführlicher Begründung dargelegt hat - schon im Vorliegen eines neuen Asylantrages (hier des zweiten Asylantrages der Ehefrau des Asylwerbers) eine für den diesbezüglichen Erstreckungsantrag maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG zu sehen ist, die einer Zurückweisung des Asylerstreckungsantrages wegen entschiedener Sache entgegensteht.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003200395.X02

Im RIS seit

03.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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