Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §10 Abs1;Rechtssatz
Selbst im Falle eines - hier allerdings nicht vorliegenden - Verzichts des Asylwerbers auf die Umdeutung seines Erstreckungsantrages als Asylantrag könnte der angefochtene Bescheid (mit dem ein Asylerstreckungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde) keinen Bestand haben, weil - wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 1. April 2004, Zlen. 2003/20/0196- 0202, mit ausführlicher Begründung dargelegt hat - schon im Vorliegen eines neuen Asylantrages (hier des zweiten Asylantrages der Ehefrau des Asylwerbers) eine für den diesbezüglichen Erstreckungsantrag maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG zu sehen ist, die einer Zurückweisung des Asylerstreckungsantrages wegen entschiedener Sache entgegensteht.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200395.X02Im RIS seit
03.12.2004