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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat es im vorliegenden Fall unterlassen, die vom Asylwerber im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegte "Vorstandsbescheinigung" des Vorstehers seines Heimatortes, wonach er von der Gendarmerie "wegen ungesetzlicher Aktivitäten" gesucht werde, worunter - so die Erläuterungen des Asylwerbers - seine angebliche Unterstützung der Guerillas gemeint sei, und - mit Ausnahme nicht tragfähiger Erwägungen - das gesamte Vorbringen des Asylwerbers, ihm werde wegen seiner Weigerung zur Übernahme des Dorfschützeramtes seitens der türkischen Behörden eine PKK-Anhängerschaft unterstellt, einer (schlüssigen) Beweiswürdigung zu unterziehen und dazu die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Um die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers in diesem Zusammenhang einschätzen zu können, bedarf es im Übrigen auch der Berücksichtigung amtsbekannter Länderberichte sowie allenfalls der Einholung des vom Asylwerber beantragten Sachverständigengutachtens. So hat der VwGH etwa in seinem E 22. Juli 2004, Zl. 2001/20/0711, unter Bezugnahme auf ein im dortigen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten festgehalten, dem Gutachten könne entnommen werden, dass die türkischen Sicherheitsbehörden "immer davon aus(gingen), dass ... Dorfschützer, die nicht freiwillig das Amt übernommen haben oder angetreten sind, die PKK-Angehörigen mit Lebensmittel, Kleidung, Unterschlupf etc. unterstützen."
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200486.X03Im RIS seit
03.12.2004