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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §12 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/20/0377 E 19. Februar 2004 RS 1Stammrechtssatz
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Eine schon erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen ist nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 WaffG 1996 vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (Hinweis E vom 26. Februar 2002, Zl. 2000/20/0076).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200127.X01Im RIS seit
03.12.2004