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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat - ohne dies im Rahmen der rechtlichen Beurteilung anzusprechen - nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen erkennbar angenommen, dass der Asylwerber ursprünglich die "aserbaidschanische" Staatsangehörigkeit besessen habe, diese mit der Vertreibung aus Aserbaidschan 1989 verloren habe und staatenlos geworden sei. Davon ausgehend hat der unabhängige Bundesasylsenat - wie schon die Erstbehörde - Armenien als Herkunftsstaat des Asylwerbers angesehen und damit ohne weiteres auch vorausgesetzt, dass der Asylwerber in Armenien "seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt" gehabt habe. Angesichts des Umstandes, dass sich Armenien und Aserbaidschan erst im September bzw. Oktober 1991 für unabhängig erklärten, geht aber aus dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar hervor, wodurch der (1950) in Baku (Aserbaidschan) geborene Asylwerber, der seinen Angaben und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge "seit 1989" in Armenien gelebt hatte, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erworben haben soll (vgl. in diesem Zusammenhang im Übrigen auch die im E vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0410, erwähnte Auskunft des deutschen Auswärtigen Amtes vom 20. April 2000, wonach in Aserbaidschan oder von aserbaidschanischen Staatsangehörigen geborene Personen zwar Anspruch auf Verleihung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit hätten, diese jedoch beantragen müssten). Für die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Auffassung, der Asylwerber(und seine Ehefrau) hätten bis zu ihrer Vertreibung aus Aserbaidschan im Jahre 1989 die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft besessen, fehlt somit eine schlüssige Begründung. In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auf, dass der Asylwerber in der Berufungsverhandlung zwar zunächst behauptet hatte, einen - ihm bereits 1989 (!) abgenommenen - "aserbaidschanischen Reisepass" besessen zu haben, kurz darauf aber diesbezüglich von "den alten sowjetischen Reisepässen" gesprochen hat.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002200159.X02Im RIS seit
16.12.2004