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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat führte im angefochtenen Bescheid aus, der Annahme einer landesweiten Suche des Asylwerbers stünde "auch" entgegen, dass eine "Zwangsrekrutierung" zum Dorfschützer gemäß der zu Grunde liegenden Dorfschützerverordnung nicht vorgesehen sei. Sollte der unabhängige Bundesasylsenat mit diesem Argument - iS etwa auch der Ausführungen des Bundesasylamtes - gemeint haben, der Asylwerber laufe nicht Gefahr, außerhalb der Heimatregion wegen seiner ablehnenden Haltung zur Übernahme des Dorfschützeramtes einem Strafverfahren unterzogen zu werden, hätte es weiter gehender Überlegungen dahin bedurft, ob türkische Behörden in der (allenfalls auch straflosen) Weigerung zur Übernahme dieser Funktion eine politische Gesinnung zu erkennen vermeinen, die zu asylrelevanter Verfolgung des Asylwerbers Anlass geben kann (ausführliche Begründung dazu, weshalb eine derartige Überprüfung des Sachverhaltes indiziert war, im E).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200486.X02Im RIS seit
03.12.2004