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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die unterbliebene Auseinandersetzung mit der dem Asylwerber seitens der türkischen Behörden unterstellten PKK-Anhängerschaft hat auch Auswirkungen auf die behördliche Einschätzung seiner Gefährdung bei Rückkehr in die Türkei. So hat der unabhängige Bundesasylsenat bezugnehmend auf einen Bericht des deutschen auswärtigen Amtes vom 20. März 2002 unter anderem festgestellt, dass für abgeschobene Personen bei der Wiedereinreise Schwierigkeiten dann eintreten können, wenn Recherchen bei den Heimatbehörden den Verdacht der Mitgliedschaft in oder der Unterstützung der PKK begründen. Diese Feststellung steht auch im Widerspruch zu der abschließenden Bemerkung des unabhängigen Bundesasylsenates im Zusammenhang mit seinem Ausspruch nach § 8 AsylG 1997, im gesamten Vorbringen des Asylwerbers habe sich kein Anhaltspunkt für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 FrG 1997 ergeben.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200486.X05Im RIS seit
03.12.2004