TE Vfgh Beschluss 2006/3/14 B299/06

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2006
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin

Spruch

Der Antrag der Dr. E M H, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid der Bundesschiedskommission vom 30. November 2005, GZ ..., wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid, mit dem ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Aufkündigung des Einzelvertrages abgewiesen wurde. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Antragstellerin Notstandshilfe von täglich EUR 23,-- bezieht und über Bankguthaben in der Höhe von etwa EUR 50.000,-- verfügt.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Einschreiterin nicht vor, zumal die im Vermögensbekenntnis angeführten - offenbar Schulden darstellenden - Kredite nicht fällig sind und der Antrag keine Angaben dahingehend enthält, dass die Antragstellerin schon derzeit Rückzahlungen aus diesen Krediten leisten müsste.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B299.2006

Dokumentnummer

JFT_09939686_06B00299_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten