RS Vwgh 2004/11/4 2001/20/0649

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §13 Abs1;
AsylG 1997 §15 Abs1;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnF;

Rechtssatz

Die Asylbehörde hat - um die Entscheidung über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 15 Abs. 1 AsylG 1997 zu ermöglichen - jedenfalls im Zusammenhang mit der Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 8 AsylG 1997 bereits bei der Abweisung eines Asylantrages bei gegebenen Anhaltspunkten Feststellungen über die Verwirklichung eines Asylausschlussgrundes zu treffen, und zwar unabhängig davon, ob sie diese Entscheidung auf das Bestehen eines Asylausschlussgrundes oder (auch) auf andere Abweisungsgründe stützt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200649.X04

Im RIS seit

24.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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