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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §13 Abs1;Rechtssatz
Die Asylbehörde hat - um die Entscheidung über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 15 Abs. 1 AsylG 1997 zu ermöglichen - jedenfalls im Zusammenhang mit der Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 8 AsylG 1997 bereits bei der Abweisung eines Asylantrages bei gegebenen Anhaltspunkten Feststellungen über die Verwirklichung eines Asylausschlussgrundes zu treffen, und zwar unabhängig davon, ob sie diese Entscheidung auf das Bestehen eines Asylausschlussgrundes oder (auch) auf andere Abweisungsgründe stützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200649.X04Im RIS seit
24.11.2004