RS Vwgh 2004/11/4 2004/20/0293

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §122;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wurden die gegenständlichen Beschwerden zulässig als Aufsichtsbeschwerden angesehen, so liegt die geltend gemachte Säumnis nicht vor. Auf solche gemäß § 122 StVG erhobenen Ansuchen oder Beschwerden braucht dem Strafgefangenen nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung nämlich kein Bescheid erteilt zu werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Strafgefangene kein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes und daher keinen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0293, mit weiteren Nachweisen). Daher schon mangels Verletzung einer Entscheidungspflicht insoweit Zurückweisung der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004200293.X02

Im RIS seit

04.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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