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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG §122;Rechtssatz
Wurden die gegenständlichen Beschwerden zulässig als Aufsichtsbeschwerden angesehen, so liegt die geltend gemachte Säumnis nicht vor. Auf solche gemäß § 122 StVG erhobenen Ansuchen oder Beschwerden braucht dem Strafgefangenen nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung nämlich kein Bescheid erteilt zu werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Strafgefangene kein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes und daher keinen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0293, mit weiteren Nachweisen). Daher schon mangels Verletzung einer Entscheidungspflicht insoweit Zurückweisung der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004200293.X02Im RIS seit
04.03.2005