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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §13 Abs1;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat ausgehend vom geltend gemachten Fluchtgrund zu Recht die Frage aufgeworfen, ob der Asylwerber überhaupt Flüchtling im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv ist (vgl. zur Relevanz dieser Frage bei der Prüfung, ob Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv anzuwenden ist, das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372). Er hat in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, dass die vom Asylwerber befürchtete Verfolgung nur auf dem Verdacht einer allgemein strafbaren Handlung und nicht auf asylrelevanten Merkmalen beruhe. Träfe diese - in der vorliegenden Amtsbeschwerde nicht bekämpfte - Rechtsauffassung zu (vgl. aber zur Bewertung der drohenden Todesstrafe sowohl vor dem Hintergrund ihrer Unverhältnismäßigkeit als auch unter dem Aspekt von dem Schutz religiöser Werte dienender Strafvorschriften im Iran die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0409, und vom 17. September 2003, Zl. 99/20/0126, je mwN), so bestünde gegen die Abweisung des Asylantrages des Asylwerbers kein Einwand. Davon zu unterscheiden ist die in der Amtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der unabhängige Bundesasylsenat unbeschadet des Ergebnisses der Asylentscheidung im Hinblick auf den im Erstbescheid genannten Asylausschlussgrund und den dort gewährten Abschiebungsschutz jedenfalls hätte beurteilen müssen, ob der Asylwerber durch die Straftat einen der Gründe des Art. 1 Abschnitt F FlKonv verwirklicht habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200649.X01Im RIS seit
24.11.2004