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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §5 Abs1 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Zurückweisung nach § 5 AsylG 1997 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Jänner 2003, Zl. 2000/01/0498 ausgeführt hat - vor dem Hintergrund des Art. 8 MRK die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach § 5 Abs. 1 AsylG 1997 (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) ein Eingriff in das Privat- und Familienleben eines Asylwerbers verbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200583.X02Im RIS seit
03.02.2005