RS Vwgh 2004/11/4 2002/20/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

(Auch) die (für die Zeit ab 1989) angenommene Staatenlosigkeit des Asylwerbers (und seiner Familienangehörigen) wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat nicht nachvollziehbar begründet. Abgesehen davon, dass der Asylwerber in seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt lediglich eine Vermutung dahingehend geäußert hat, durch die Vertreibung hätten er und seine Ehefrau "wahrscheinlich" die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft verloren, wird im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen der Asylwerber (und seine Ehefrau) durch die (bloße) Flucht von Aserbaidschan nach Armenien im Jahre 1989, somit von einer Teilrepublik der damaligen UdSSR in eine andere, ihre bisherige Staatsbürgerschaft verloren haben sollten.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200159.X03

Im RIS seit

16.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten