Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Rechtssatz
(Auch) die (für die Zeit ab 1989) angenommene Staatenlosigkeit des Asylwerbers (und seiner Familienangehörigen) wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat nicht nachvollziehbar begründet. Abgesehen davon, dass der Asylwerber in seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt lediglich eine Vermutung dahingehend geäußert hat, durch die Vertreibung hätten er und seine Ehefrau "wahrscheinlich" die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft verloren, wird im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen der Asylwerber (und seine Ehefrau) durch die (bloße) Flucht von Aserbaidschan nach Armenien im Jahre 1989, somit von einer Teilrepublik der damaligen UdSSR in eine andere, ihre bisherige Staatsbürgerschaft verloren haben sollten.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002200159.X03Im RIS seit
16.12.2004