RS Vwgh 2004/11/4 2003/20/0349

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der tragende Begründungsteil der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides beschränkt sich auf eine - "lediglich aus Gründen der leichteren Nachvollziehbarkeit" vorgenommene - wörtliche Wiederholung der bei der Bescheidverkündung gegebenen Begründung, wobei sich der unabhängige Bundesasylsenat allgemeiner Formulierungen bediente, um den gewählten Duktus einheitlich für vier abweisende Entscheidungen heranziehen zu können. Eine solche Bescheidbegründung könnte in Verbindung mit der für mehrere Asylwerber gemeinsam durchgeführten Verhandlung den "Verdacht" entstehen lassen, der unabhängige Bundesasylsenat habe zwischen den einzelnen Berufungswerbern nicht im erforderlichen Ausmaß differenziert. Ein solcher "Verdacht" begründet für sich genommen noch nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Maßgeblich ist, ob eine den im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Anforderungen genügende Bescheidbegründung vorliegt. Das ist hier allerdings zu verneinen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003200349.X01

Im RIS seit

30.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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