Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der tragende Begründungsteil der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides beschränkt sich auf eine - "lediglich aus Gründen der leichteren Nachvollziehbarkeit" vorgenommene - wörtliche Wiederholung der bei der Bescheidverkündung gegebenen Begründung, wobei sich der unabhängige Bundesasylsenat allgemeiner Formulierungen bediente, um den gewählten Duktus einheitlich für vier abweisende Entscheidungen heranziehen zu können. Eine solche Bescheidbegründung könnte in Verbindung mit der für mehrere Asylwerber gemeinsam durchgeführten Verhandlung den "Verdacht" entstehen lassen, der unabhängige Bundesasylsenat habe zwischen den einzelnen Berufungswerbern nicht im erforderlichen Ausmaß differenziert. Ein solcher "Verdacht" begründet für sich genommen noch nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Maßgeblich ist, ob eine den im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Anforderungen genügende Bescheidbegründung vorliegt. Das ist hier allerdings zu verneinen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200349.X01Im RIS seit
30.11.2004