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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der Umstand, dass sich ein Parteienvertreter nach einigen Stunden Verhandlungsdauer - am Beginn einer mehrstündigen Unterbrechung - entfernt, ändert im Gegensatz zu der vom unabhängigen Bundesasylsenat offenbar vertretenen Ansicht nichts daran, dass der unabhängige Bundesasylsenat im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht die sachlich gebotenen Fragen an den Sachverständigen zu richten hat und dies auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof releviert werden kann. Die Mitwirkungspflicht der Partei reicht nicht so weit, dass sich die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sparen könnte (vgl. dazu die Nachweise aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 221 ff zu § 39 AVG).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004200216.X05Im RIS seit
24.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008