RS Vwgh 2004/11/4 2004/20/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AVG §37;
AVG §39;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Der Umstand, dass sich ein Parteienvertreter nach einigen Stunden Verhandlungsdauer - am Beginn einer mehrstündigen Unterbrechung - entfernt, ändert im Gegensatz zu der vom unabhängigen Bundesasylsenat offenbar vertretenen Ansicht nichts daran, dass der unabhängige Bundesasylsenat im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht die sachlich gebotenen Fragen an den Sachverständigen zu richten hat und dies auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof releviert werden kann. Die Mitwirkungspflicht der Partei reicht nicht so weit, dass sich die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sparen könnte (vgl. dazu die Nachweise aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 221 ff zu § 39 AVG).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004200216.X05

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten