Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UVPG 1993 §3;Rechtssatz
§ 3 UVPG 1993 regelt für welche Vorhaben vor ihrer Errichtung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Grundsätzlicher Ausgangspunkt ist dabei, dass Vorhaben dann einer UVP unterzogen werden sollen, wenn auf Grund ihrer Art, ihrer Größe (insbesondere Kapazität) oder ihres Standortes erhebliche, mehrere Umweltmedien betreffende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Hier sollen durch die Gesamtschau insbesondere die Synergismen und Wechselwirkungen erfasst werden (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur RV 269 BlgNR XVIII. GP, S. 18). Zur Schaffung von Rechtssicherheit wurden im Anhang 1 bestimmte Vorhaben, bei denen solche mehrdimensionalen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, aufgelistet.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030244.X01Im RIS seit
30.11.2004