RS Vwgh 2004/11/4 2000/03/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 1993 §3;
UVPG 1993 Anh1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 3 UVPG 1993 regelt für welche Vorhaben vor ihrer Errichtung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Grundsätzlicher Ausgangspunkt ist dabei, dass Vorhaben dann einer UVP unterzogen werden sollen, wenn auf Grund ihrer Art, ihrer Größe (insbesondere Kapazität) oder ihres Standortes erhebliche, mehrere Umweltmedien betreffende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Hier sollen durch die Gesamtschau insbesondere die Synergismen und Wechselwirkungen erfasst werden (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur RV 269 BlgNR XVIII. GP, S. 18). Zur Schaffung von Rechtssicherheit wurden im Anhang 1 bestimmte Vorhaben, bei denen solche mehrdimensionalen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, aufgelistet.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030244.X01

Im RIS seit

30.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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