RS Vwgh 2004/11/4 2003/20/0395

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §10 Abs1;
AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §11 Abs2;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Der Asylwerber hat auf die in § 11 Abs. 2 2. Satz AsylG 1997 (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) angeordnete Umdeutung seines Erstreckungsantrages als Asylantrag für den Fall der Zurückweisung des Asylantrages seiner Ehefrau (etwa - wie im gegenständlichen Fall - wegen entschiedener Sache; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zlen. 98/20/0581 bis 0583, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) nicht verzichtet. Dem Bundesasylamt lag daher - mangels Vorliegens der erforderlichen Verzichtserklärung - im Zeitpunkt seiner Entscheidung kein Asylerstreckungsantrag, sondern (erstmalig) ein Asylantrag des Asylwerbers vor, über den eine inhaltliche Entscheidung ergehen hätte müssen. Aus diesem Grund hatte auch der unabhängige Bundesasylsenat im Berufungsverfahren nicht die Frage einer Sachverhaltsänderung hinsichtlich des Erstreckungsantrages zu prüfen, sondern wäre der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und dem Bundesasylamt die Entscheidung über den Asylantrag aufzutragen gewesen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003200395.X01

Im RIS seit

03.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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