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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen des Asylwerbers, es sei gegen ihn aufgrund einer rein politisch motivierten (falschen) Anzeige seiner Parteigegner ein Strafverfahren eingeleitet worden, hat sich der unabhängige Bundesasylsenat - anders als noch das Bundesasylamt - im bekämpften Bescheid überhaupt nicht mehr auseinander gesetzt, insbesondere wurde in dessen Begründung in keiner Form zum Ausdruck gebracht, dass von einem politisch motivierten Strafverfahren gegen den Asylwerber nicht auszugehen sei. Auch der Sachverständige hat dazu nicht Stellung bezogen. (Auch) diesen Begründungsmangel rügt die Beschwerde somit im Ergebnis zu Recht. Schon im Erkenntnis vom 26. November 2003, Zl. 2002/20/0090, hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen auf die Gefahr hingewiesen, im Rahmen von Berufungsverhandlungen, die gemeinsam für die Fälle mehrerer Asylwerber durchgeführt werden, könnte - abgesehen von anderen, die Rechtsverfolgung allenfalls beeinträchtigenden Problemen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 4. November 2004, Zl. 2004/20/0216) - auf die Umstände des Einzelfalles zu wenig Bedacht genommen werden.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Gutachten Beweiswürdigung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200349.X04Im RIS seit
30.11.2004