RS Vwgh 2004/11/4 2003/20/0349

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §43 Abs3;
AVG §43 Abs4;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen des Asylwerbers, es sei gegen ihn aufgrund einer rein politisch motivierten (falschen) Anzeige seiner Parteigegner ein Strafverfahren eingeleitet worden, hat sich der unabhängige Bundesasylsenat - anders als noch das Bundesasylamt - im bekämpften Bescheid überhaupt nicht mehr auseinander gesetzt, insbesondere wurde in dessen Begründung in keiner Form zum Ausdruck gebracht, dass von einem politisch motivierten Strafverfahren gegen den Asylwerber nicht auszugehen sei. Auch der Sachverständige hat dazu nicht Stellung bezogen. (Auch) diesen Begründungsmangel rügt die Beschwerde somit im Ergebnis zu Recht. Schon im Erkenntnis vom 26. November 2003, Zl. 2002/20/0090, hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen auf die Gefahr hingewiesen, im Rahmen von Berufungsverhandlungen, die gemeinsam für die Fälle mehrerer Asylwerber durchgeführt werden, könnte - abgesehen von anderen, die Rechtsverfolgung allenfalls beeinträchtigenden Problemen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 4. November 2004, Zl. 2004/20/0216) - auf die Umstände des Einzelfalles zu wenig Bedacht genommen werden.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003200349.X04

Im RIS seit

30.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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