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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat führte im angefochtenen Bescheid aus, der Annahme einer landesweiten Suche des Asylwerbers stünde "auch" entgegen, dass eine "Zwangsrekrutierung" zum Dorfschützer gemäß der zu Grunde liegenden Dorfschützerverordnung nicht vorgesehen sei. Dieses Argument greift schon deshalb zu kurz, weil der unabhängige Bundesasylsenat - wie auch das Bundesasylamt - gleichzeitig davon ausging, dass der Asylwerber in seinem Heimatdorf vom Militär gegen seinen Willen und unter Anwendung von Gewalt zur Übernahme des Dorfschützeramtes gezwungen werden sollte. Der bloße Hinweis darauf, dass nach den türkischen Rechtsvorschriften (der Dorfschützerverordnung) eine "Zwangsrekrutierung" nicht vorgesehen sei, ist daher ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Praxis türkischer Behörden bei der Rekrutierung von Dorfschützern ungeeignet, Rückschlüsse auf die tatsächliche Gefährdung des Asylwerbers wegen seiner Weigerung, dieses Amt zu übernehmen, zu ziehen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200486.X01Im RIS seit
03.12.2004