RS Vwgh 2004/11/4 2002/20/0015

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §2;
AsylG 1997 §30 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen zu § 2 AsylG 1997 in der hier maßgeblichen Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 (686 BlgNR XX. GP 16) sollen nur jene Fremden Asyl erhalten, die sich im Bundesgebiet aufhalten, die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung an Fremde im Ausland seien nach der letztgenannten Bestimmung unzulässig. Im vorliegenden Beschwerdefall gelangte der unabhängige Bundesasylsenat ausschließlich deshalb, weil der Asylwerber in sein Heimatland "verzogen abgemeldet wurde", zur Ansicht, dieser halte sich nicht mehr im Bundesgebiet auf. Den letztgenannten Umstand leitete er aus einer im Verwaltungsakt befindlichen Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien (Zentralmeldeamt) ab, der zufolge der Asylwerber "am 21.4.99 nach PAKISTAN abgem." worden sei. Weitere Anhaltspunkte für die Annahme, der Asylwerber habe Österreich verlassen, finden sich im Verwaltungsakt nicht, sodass die bloß auf die Meldeauskunft gestützte Feststellung nicht schlüssig ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. April 1999, Zl. 97/19/1391, und vom 19. November 2003, Zl. 2003/21/0001, je mwN). Unter diesen Umständen kam die Erledigung des Asylantrages gemäß § 2 AsylG 1997 nicht in Betracht. War der Asylwerber aber nur (ohne Feststellbarkeit eines Auslandsaufenthaltes) abwesend, so hätte der unabhängige Bundesasylsenat das Asylverfahren bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 einstellen müssen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200015.X01

Im RIS seit

30.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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