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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Ein näher bezeichnetes Ersuchen des Strafgefangenen an den Leiter einer Justizanstalt wurde ausdrücklich "unter Hinweis auf die Bestimmungen des Auskunftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987 idgF. BGBl. I 1998/158" gestellt und betrifft die Beantwortung mehrerer Fragen, welche die Ermittlungsschritte, den Inhalt von Stellungnahmen und die vom Anstaltsleiter ergriffenen (dienstrechtlichen) Maßnahmen im Zusammenhang mit den im vorliegenden Beschluss erwähnten Aufsichtsbeschwerden betreffen, wobei der Strafgefangene insoweit eine "bescheidmäßige Erledigung" verlangte. Da der Anstaltsleiter (nach dem Vorbringen in der VwGH-Beschwerde) dem Ersuchen nicht "fristgemäß" nachgekommen sei, müsse der Strafgefangene davon ausgehen, dass er ihm die Auskunft versage. Die an den VwGH gerichtete Beschwerde war insoweit zurückzuweisen (vgl. die Beschlüsse vom 30. September 2004, Zl. 2004/20/0254, und jeweils vom 4. November 2004, Zl. 2004/20/0316 und Zl. 2004/20/0340).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004200293.X03Im RIS seit
04.03.2005