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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §12;Rechtssatz
Mit der amtswegigen Zuerkennung von Asyl gemäß § 9 AsylG 1997 hat der Asylwerber - wenn auch aus anderen Gründen - jene Rechtsstellung erlangt, die von ihm mit seinem der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegenden Asylantrag angestrebt worden ist, weshalb ein rechtliches Interesse des Asylwerbers an einer Entscheidung darüber nicht mehr besteht. Daher Einstellung des Verfahrens über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG. (Hier: Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben, weil eine formelle Klaglosstellung, die Voraussetzung für die Anwendung des § 56 VwGG zu Gunsten des Asylwerbers wäre, nicht vorliegt und daher die Kostenentscheidung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG unter Außerachtlassung des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses zu treffen ist; da die Behandlung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG abzulehnen gewesen wäre, hätten die Parteien den Verfahrensaufwand selbst zu tragen gehabt.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200487.X01Im RIS seit
15.03.2005