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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Der Bf meint (zusammengefasst) im Ergebnis zutreffend, eine Beurteilung seines Gesamtverhaltens, so auch seines langjährigen Wohlverhaltens, habe die Schlussfolgerung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Bescheiderlassungszeitpunkt nicht (mehr) zugelassen. Der Bf hat zu den nach der im vorliegenden E zitierten Judikatur maßgeblichen Umständen des unbefugten Erwerbes des gegenständlichen Sturmgewehres in einer nicht von vornherein als unplausibel erkennbaren Weise angegeben, er habe den Prototypen des halbfertigen - und deshalb ohne Produktionsnummern ausgestatteten - Sturmgewehres über einen autorisierten Waffenhändler erworben. Den von ihm angesprochenen Forschungsauftrag, für dessen Erfüllung er das Sturmgewehr nach seinen Angaben benötigt habe, hat der Bf mit der Berufung konkretisiert. Dass der Bf Kriegsmaterial in der Verschuldensform des Vorsatzes besessen habe (was bei der Beurteilung des unbefugten Waffenbesitzes nach der zitierten Judikatur nicht unerheblich gewesen wäre), wurde weder vom Strafgericht noch von der belBeh explizit festgestellt. Vor dem Hintergrund dieser Umstände gewinnt für die Bewertung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Bf jedenfalls der Einwand an Bedeutung, dass das von ihm gesetzte strafbare Verhalten unstrittig bereits im Frühjahr 1989 gesetzt wurde und dass bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mehr als zwölf Jahre vergangen sind, in denen dem Bf (auch nach der Aktenlage) kein waffenrechtlich relevantes Fehlverhalten mehr vorzuwerfen war (vgl. dazu auch den dem E 17.10.2002, 2001/20/0478, zugrunde liegenden Beschwerdefall, in welchem ein Zeitraum des Wohlverhaltens von bereits sechs Jahren nach unbefugtem Waffenbesitz, dies allerdings iZm einem Waffenverbot, beachtlich war).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200641.X03Im RIS seit
24.11.2004