RS Vwgh 2004/11/4 2001/20/0649

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Index

10/10 Grundrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §13 Abs1;
AsylG 1997 §15 Abs1;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung 1973 Art1;
FlKonv Art1 AbschnF;

Rechtssatz

Wäre eine befristete Aufenthaltsberechtigung nur jenen Asylwerbern zu versagen, deren Asylantrag (tatsächlich) aus einem Asylausschlussgrund rechtskräftig abgewiesen wurde, und wäre demgegenüber anderen Asylwerbern, die zwar einen solchen Asylausschlussgrund verwirklicht haben, deren Asylantrag aber aus einem anderen als einem Asylausschlussgrund rechtskräftig abgewiesen wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, so stünde dies im Widerspruch zur verfassungsgesetzlich gebotenen Gleichbehandlung von Fremden. Es kann nämlich für die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht darauf ankommen, welchen von mehreren Gründen die Asylbehörde für die Abweisung eines Asylantrages herangezogen hat. Bei verfassungskonformer Interpretation des § 15 Abs. 1 AsylG 1997 ist daher für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung entscheidend, ob der Asylantrag NUR aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen abgewiesen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200649.X03

Im RIS seit

24.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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