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10/10 GrundrechteNorm
AsylG 1997 §13 Abs1;Rechtssatz
Wäre eine befristete Aufenthaltsberechtigung nur jenen Asylwerbern zu versagen, deren Asylantrag (tatsächlich) aus einem Asylausschlussgrund rechtskräftig abgewiesen wurde, und wäre demgegenüber anderen Asylwerbern, die zwar einen solchen Asylausschlussgrund verwirklicht haben, deren Asylantrag aber aus einem anderen als einem Asylausschlussgrund rechtskräftig abgewiesen wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, so stünde dies im Widerspruch zur verfassungsgesetzlich gebotenen Gleichbehandlung von Fremden. Es kann nämlich für die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht darauf ankommen, welchen von mehreren Gründen die Asylbehörde für die Abweisung eines Asylantrages herangezogen hat. Bei verfassungskonformer Interpretation des § 15 Abs. 1 AsylG 1997 ist daher für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung entscheidend, ob der Asylantrag NUR aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen abgewiesen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200649.X03Im RIS seit
24.11.2004