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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UVPG 1993 §3 Abs1;Rechtssatz
Gegenstand des Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs 6 UVPG 1993 ist die Frage, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) erforderlich ist. Es geht daher um die Auslegung von Tatbeständen des Anhanges
1. Die Formulierung des § 3 Abs. 1 UVPG 1993 hat programmatische und interpretationsleitende Bedeutung und ist bei der Prüfung der Sachlichkeit der Umschreibung der UVP-pflichtigen Vorhaben wie auch im konkreten Fall bei Feststellungsverfahren nach Abs. 6 von Bedeutung. Die Rechtsansicht, dass das Vorliegen irgendeines öffentlichen Interesses genüge, um für ein Vorhaben eine UVP zu vermeiden, widerspricht damit den Zielvorgaben des UVPG 1993. Der Gesetzgeber nimmt zwar in Z. 16 des Anh. 1 keine Definition der "öffentlichen Interessen" vor, doch ist in Anbetracht der interpretationsleitenden Definition des § 3 Abs. 1 UVPG 1993, die auch in Feststellungsverfahren nach Abs. 6 Anwendung findet, eine umfassende Beurteilung der öffentlichen Interessen vorzunehmen. Dass es sich dabei um "gewichtige" öffentliche Interessen handeln muss, ergibt sich auch aus dem Regelungszusammenhang des zweiten Tatbestandes in Anh. 1 Z. 16, bei dem der Gesetzgeber selbst eine Wertung vorgenommen und nur einen Sonderfall des Vorliegens militärischer Interessen besonders umschrieben und von der UVP-Pflicht ausgenommen hat.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030244.X02Im RIS seit
30.11.2004