RS Vwgh 2004/11/4 2002/20/0391

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §3;
AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat nicht angenommen, die vom Asylwerber zur Begründung seines zweiten Asylantrages vor allem ins Treffen geführte gerichtliche Verurteilung sei schon vor der rechtskräftigen Beendigung des ersten Asylverfahrens erfolgt und diesbezüglich wäre nur eine Wiederaufnahme in Betracht gekommen. Auch wenn der Asylwerber insoweit konkrete Zeitangaben unterlassen hat, dürfte der unabhängige Bundesasylsenat somit das Vorbringen in der Berufungsverhandlung, wonach die Verurteilung "in der Zwischenzeit" (im Sinne von: nach der Beendigung des ersten Verfahrens) erfolgt sei, zugrundegelegt haben. Die Aussage des Asylwerbers, beide Asylanträge würden auf "die gleichen Gründe" gestützt, trägt zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob entschiedene Sache vorliegt, schon deshalb nicht wesentlich bei, weil im Zusammenhang mit dem übrigen Vorbringen erkennbar nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass auch die im zweiten Verfahren behaupteten Verfolgungsmaßnahmen aus dem Vorwurf des Besitzes von regimekritischem Material resultieren.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200391.X02

Im RIS seit

03.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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