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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat nicht angenommen, die vom Asylwerber zur Begründung seines zweiten Asylantrages vor allem ins Treffen geführte gerichtliche Verurteilung sei schon vor der rechtskräftigen Beendigung des ersten Asylverfahrens erfolgt und diesbezüglich wäre nur eine Wiederaufnahme in Betracht gekommen. Auch wenn der Asylwerber insoweit konkrete Zeitangaben unterlassen hat, dürfte der unabhängige Bundesasylsenat somit das Vorbringen in der Berufungsverhandlung, wonach die Verurteilung "in der Zwischenzeit" (im Sinne von: nach der Beendigung des ersten Verfahrens) erfolgt sei, zugrundegelegt haben. Die Aussage des Asylwerbers, beide Asylanträge würden auf "die gleichen Gründe" gestützt, trägt zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob entschiedene Sache vorliegt, schon deshalb nicht wesentlich bei, weil im Zusammenhang mit dem übrigen Vorbringen erkennbar nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass auch die im zweiten Verfahren behaupteten Verfolgungsmaßnahmen aus dem Vorwurf des Besitzes von regimekritischem Material resultieren.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002200391.X02Im RIS seit
03.12.2004Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019