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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Lassen sich das Vorbringen des Asylwerbers und die Ausführungen des Sachverständigen in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht - zur Gänze - widerspruchsfrei kombinieren, so bedarf es konkreter, nachvollziehbarer und fallbezogener Erwägungen des unabhängigen Bundesasylsenates, denen klar zu entnehmen ist, inwieweit und aus welchen Gründen die Behauptungen zu den geltend gemachten Fluchtgründen für glaubhaft bzw. nicht glaubhaft erachtet werden (vgl. dazu beispielsweise das Erkenntnis vom 26. November 2003, Zl. 2001/20/0663, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zu ähnlichen Problemen in Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates; zuletzt etwa das Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2001/20/0558). Dem werden weder ein pauschaler Verweis auf den Inhalt der über die Berufungsverhandlung aufgenommenen Niederschrift noch eine allgemein gehaltene Bezugnahme auf "das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere den aufgenommenen Sachverständigenbeweis" gerecht (vgl. im Zusammenhang mit einer fehlenden Beweiswürdigung etwa das Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/20/0550; siehe auch die Nachweise in Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 420, zum Verweis auf die Aktenlage, zum Hinweis auf "Aktenmaterial", und zur "undifferenzierten Bezugnahme" auf ein Sachverständigengutachten; vgl. auch die Erkenntnisse vom 22. November 1994, Zl. 93/04/0009, vom 26. März 1998, Zl. 97/11/0027, und vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032, betreffend Fälle, in denen unter - hier nicht gegebenen - Umständen die vollständige Wiedergabe eines Sachverständigengutachtens für "nicht unbedingt erforderlich" erachtet wurde).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200349.X03Im RIS seit
30.11.2004