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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Wäre davon auszugehen, dass der Asylwerber - infolge Ablehnung des Dorfschützeramtes - von den türkischen Behörden als "PKK-Anhänger" verfolgt wird, bedürfte auch die Annahme des unabhängigen Bundesasylsenates, er könne sich durch Übersiedlung in eine der Großstädte dieser Verfolgung entziehen, einer darauf Bedacht nehmenden Überprüfung, die sich im angefochtenen Bescheid nicht findet. Allein aus dem Umstand, dass sich der Asylwerber etwa vier Monate (unbehelligt) in Istanbul aufgehalten hat, lässt sich auf eine fehlende Verfolgungsgefahr schon deshalb nicht ohne weiteres schließen, weil der Asylwerber gleichzeitig vorgebracht hatte, er habe sich in dieser Zeit nicht "viel draußen aufgehalten" und sei "unversichert beschäftigt" gewesen, weshalb er nicht gefunden worden sei. So habe er aber nicht ewig weiterleben können. Auf dieses Vorbringen ist der unabhängige Bundesasylsenat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Unrecht nicht näher eingegangen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200486.X04Im RIS seit
03.12.2004