RS Vwgh 2004/11/4 2003/20/0486

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wäre davon auszugehen, dass der Asylwerber - infolge Ablehnung des Dorfschützeramtes - von den türkischen Behörden als "PKK-Anhänger" verfolgt wird, bedürfte auch die Annahme des unabhängigen Bundesasylsenates, er könne sich durch Übersiedlung in eine der Großstädte dieser Verfolgung entziehen, einer darauf Bedacht nehmenden Überprüfung, die sich im angefochtenen Bescheid nicht findet. Allein aus dem Umstand, dass sich der Asylwerber etwa vier Monate (unbehelligt) in Istanbul aufgehalten hat, lässt sich auf eine fehlende Verfolgungsgefahr schon deshalb nicht ohne weiteres schließen, weil der Asylwerber gleichzeitig vorgebracht hatte, er habe sich in dieser Zeit nicht "viel draußen aufgehalten" und sei "unversichert beschäftigt" gewesen, weshalb er nicht gefunden worden sei. So habe er aber nicht ewig weiterleben können. Auf dieses Vorbringen ist der unabhängige Bundesasylsenat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Unrecht nicht näher eingegangen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003200486.X04

Im RIS seit

03.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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