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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Zur Frage der Zulässigkeit der vom unabhängigen Bundesasylsenat im vorliegenden Fall eingehaltenen Vorgangsweise ist - im Zusammenhang mit der Begründungspflicht - vorweg auf das E 4.11.2004, Zl. 2003/20/0349, zu verweisen. Dies gilt auch insoweit, als der unabhängige Bundesasylsenat in der Gegenschrift eine Beschränkung der Begründungspflicht durch der Niederschrift nicht entnehmbare Einzelheiten der Verhandlung postuliert, das "Rechtsschutzinteresse" der Partei schon durch die "Erarbeitung" der Entscheidungsgrundlagen in der Verhandlung befriedigt sieht und dabei auf den Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Erwägungen durch den Verwaltungsgerichtshof nicht Bedacht nimmt. Diese Überprüfbarkeit steht in einem engen Zusammenhang mit der aktenmäßigen Beurkundung des Verwaltungsgeschehens (vgl. schon Tezner, Das österreichische Administrativverfahren (1922) 134). Auch die Vermeidung "kommunikativer Missverständnisse" zwischen dem unabhängigen Bundesasylsenat und dem Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf den richtigen "Eindruck vom tatsächlichen Vorbringen" einer Partei, wie ihn die vom unabhängigen Bundesasylsenat erstellten Niederschriften seiner Ansicht nach für sich allein nicht immer zu vermitteln vermögen, wäre notfalls eine Aufgabe der Bescheidbegründung. Ist Letztere in Verbindung mit der Niederschrift und dem übrigen Akteninhalt für den Verwaltungsgerichtshof nicht ausreichend nachvollziehbar, so liegt, wie im E 4.11.2004, Zl. 2003/20/0349 dargelegt, ein schon deshalb wesentlicher Verfahrensmangel vor. Ergänzungen in der Gegenschrift vermögen daran (vgl. nur etwa die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 140 ff zu § 60 AVG) nichts mehr zu ändern, weshalb auch der Anregung des unabhängigen Bundesasylsenates, ihm - gemeint offenbar: über die allgemein gehaltene Aufforderung gemäß § 36 Abs. 1 VwGG hinaus - zu diesem Zweck Parteiengehör zu gewähren, nicht zu folgen sein kann.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004200216.X02Im RIS seit
24.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008