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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Rechtssatz
Nach den §§ 7 und 8 AsylG 1997 sind sowohl die Voraussetzungen für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als auch für die Gewährung von Abschiebungsschutz jeweils auf den Herkunftsstaat bezogen zu prüfen. Auf welchen Staat die Voraussetzungen des § 1 Z 4 AsylG 1997 im Einzelfall zutreffen, ist von den Asylbehörden in der Regel zu ermitteln und festzustellen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0410, mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002200159.X01Im RIS seit
16.12.2004