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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
In Bezug auf die vom Asylwerber behauptete Bedrohung durch "Extremisten" auch während seines Aufenthaltes in Delhi hat der Sachverständige angenommen, hier handle es sich um die subjektive Deutung einer - nach den Vermutungen des Sachverständigen offenbar nicht mit einem verbalen Austausch verbundenen - Zufallsbegegnung durch den Asylwerber, wobei der Sachverständige zugleich darauf hinwies, die Wahrscheinlichkeit einer solchen Begegnung sei "bei einer Bevölkerung von über einer Milliarde extrem gering". Letzteres lässt die Deutung des Vorbringens als Behauptung einer Zufallsbegegnung - in Verbindung mit einer Wahrunterstellung - als nicht sehr überzeugend erscheinen. Auf bloße Spekulationen über die Umstände, unter denen der Asylwerber, wie von ihm behauptet, "von Angehörigen dieser Gruppe auch in Delhi bedroht worden" sei, hatten sich das Gutachten und die Entscheidung aber ohnehin nicht zu gründen. Kam es auf die konkreten Umstände der behaupteten Begegnung bzw. Bedrohung an, so wäre der - in der Verhandlung anwesende - Asylwerber dazu zu befragen gewesen.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004200216.X01Im RIS seit
24.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008