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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat die Qualität der Kopien als derart minderwertig angesehen, dass "eine Beurteilung der Authentizität überhaupt nicht möglich ist". Seine Schlussfolgerung, es handle sich um nicht echte Urkunden, sondern um "Falsifikate", beruht auf der (eigenständigen) Beurteilung ihres Inhaltes. Eine solche Einschätzung in Bezug auf die zweifelsfrei überprüfungswürdigen Urkunden lässt sich in tragfähiger Weise - ohne entsprechende Kenntnisse der diesbezüglichen Behördenmodalitäten - jedoch nicht allein mit dem Fehlen des Geburtsdatums und der Unterschiedlichkeit der Aktenzahlen rechtfertigen. Gleiches gilt für die Annahme, derartige Urkunden seien in Bagdad käuflich zu erwerben, weil sich daraus - ohne Feststehen ihrer Unechtheit - fallbezogen noch nicht ergibt, dass die vorgelegten Dokumente auf diese Art beschafft wurden. Für eine nachvollziehbare Würdigung der vom Asylwerber vorgelegten behördlichen Schreiben hätte es vielmehr zunächst einer fachmännischen Beurteilung ihrer Echtheit und ihres Inhaltes bedurft, was der unabhängige Bundesasylsenat nicht erkannt hat (Hinweis: E 24.4.2003, Zl. 2001/20/0168, mwN).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002200391.X08Im RIS seit
03.12.2004Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019