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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Was die in der Diskussion über die Voraussetzungen einer internen Ausweichmöglichkeit im Vordergrund stehende Frage nach dem Ersatz oder der Ergänzung des "Zumutbarkeitskalküls" durch juristisch präzisere Kriterien anlangt, so bedarf es für den vorliegenden Fall keiner näheren Auseinandersetzung mit diesem Thema. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten "Alternative" Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin - wie im vorliegenden Fall, bezogen auf den "zweiten Herkunftsstaat", vom unabhängigen Bundesasylsenat angenommen - als Verstoß gegen Art. 3 MRK erscheinen lassen würden, so erübrigt sich eine Prüfung weiterer Voraussetzungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010534.X08Im RIS seit
30.11.2004Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009