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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Rechtssatz
Der bekämpfte Spruchpunkt des unabhängigen Bundesasylsenates (Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG 1997) beruht auf der Ansicht, "damit" sei auch die Anwendung des für die Verweisung auf eine "interne" Ausweichmöglichkeit maßgeblichen Zumutbarkeitskalküls "begrifflich ausgeschlossen". Der unabhängige Bundesasylsenat verweist dazu - für den Fall des Bestehens der behaupteten asylrelevanten Gefährdung im Kosovo - auf Formulierungen in den von ihm zitierten E des VwGH, wonach eine "eigenständige Betrachtung" der beiden "Herkunftsstaaten" geboten und die Flüchtlingseigenschaft nur zu bejahen sei, wenn "in beiden 'Herkunftsstaaten' asylrelevante Verfolgung droht". Der unabhängige Bundesasylsenat leitet daraus ab, das Fehlen asylrelevanter Verfolgungsgefahr in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) - für sich allein beurteilt - stehe bei angenommener asylrelevanter Bedrohung (nur) im Kosovo der Asylgewährung selbst dann entgegen, wenn zugleich davon auszugehen sei, dass eine Abschiebung nach Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) gegen Art. 3 MRK verstoßen würde. Ergäbe sich dies aus dem Konzept zweier Herkunftsstaaten, so könnte das - unter dem Gesichtspunkt, dass es sich beim Kosovo "de iure" um einen Teil des "zweiten Herkunftsstaates" handelt - zur Überprüfung dieses Konzeptes Anlass geben. Ein solcher Anlass besteht im vorliegenden Fall hingegen nicht, wenn das Zumutbarkeitskalkül, zumindest in der Form einer Bedachtnahme auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unzulässigkeit einer Abschiebung aus Gründen des Art. 3 MRK, entgegen der Annahme des unabhängigen Bundesasylsenates auch bei der Verweisung auf einen zweiten Herkunftsstaat zur Anwendung kommt. Die E, auf die sich der unabhängige Bundesasylsenat beruft, enthalten dazu keine Aussage, weil in keinem der Fälle, in denen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft mit Rücksicht auf das Fehlen asylrelevanter Verfolgungsgefahr in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) bestätigt wurde, von der Unzumutbarkeit einer Aufenthaltnahme des jeweiligen Asylwerbers aus dem Kosovo in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) auszugehen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010534.X02Im RIS seit
30.11.2004Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009