RS Vwgh 2004/11/9 2002/05/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135 Abs3;
BauRallg;
VStG §5;

Rechtssatz

Das Gesetz stellt bei der Beurteilung der Überwälzung der Instandhaltungspflicht nicht auf eine (rechtsgeschäftliche) Bevollmächtigung ab. Entscheidend ist, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 13. Februar 1973, VwSlg 8356 A/1973, Zl. 1397/72, ausgesprochen hat, nicht die gehörige Bevollmächtigung, sondern allein die Tatsache der Ausübung der Verwaltung des betreffenden Gebäudes (s auch Sonnenberg, Das Verwaltungsstrafverfahren nach der Bauordnung für Wien, 239). Die Frage der Bevollmächtigung des Verwalters hat allenfalls nur für den von diesem zu führenden Entlastungsbeweis gemäß § 5 VStG Bedeutung (hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1963, Zl. 1651/62).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050033.X04

Im RIS seit

08.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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