Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
Das Gesetz stellt bei der Beurteilung der Überwälzung der Instandhaltungspflicht nicht auf eine (rechtsgeschäftliche) Bevollmächtigung ab. Entscheidend ist, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 13. Februar 1973, VwSlg 8356 A/1973, Zl. 1397/72, ausgesprochen hat, nicht die gehörige Bevollmächtigung, sondern allein die Tatsache der Ausübung der Verwaltung des betreffenden Gebäudes (s auch Sonnenberg, Das Verwaltungsstrafverfahren nach der Bauordnung für Wien, 239). Die Frage der Bevollmächtigung des Verwalters hat allenfalls nur für den von diesem zu führenden Entlastungsbeweis gemäß § 5 VStG Bedeutung (hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1963, Zl. 1651/62).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002050033.X04Im RIS seit
08.12.2004Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010