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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Rechtssatz
In der Judikatur des VwGH wurde der besonderen Situation, die sich im Juni 1999 durch die Einrichtung der UNMIK-Verwaltung im Kosovo ergeben hatte, mit einem Konzept zweier Herkunftsstaaten Rechnung getragen. Für Asylwerber aus dem Kosovo - und zwar auch für solche, die schon vor dem Juni 1999 ausgereist waren - sind danach einerseits der Kosovo und andererseits die Bundesrepublik Jugoslawien (nunmehr: Serbien und Montenegro) ohne Kosovo "als Bezugsobjekt der zu prüfenden asylrechtlichen Verfolgung anzusehen" (Hinweis: ausgehend von E 3.5.2000, Zl. 99/01/0359, u. a. die E 7.6.2000, Zl. 2000/01/0162; 7.9.2000, Zl. 2000/01/0116 und Zl. 2000/01/0122; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0126). Im E 9.7.2002, Zl. 2001/01/0550, wurde aus dieser Judikatur die Konsequenz gezogen, dass für einen nicht aus dem Kosovo stammenden (etwa der albanischen Volksgruppe in Südserbien angehörenden) Asylwerber aus Serbien und Montenegro der Kosovo - trotz des von Anfang an stets hervorgehobenen Umstandes, dass dieses Gebiet "de iure nach wie vor der Bundesrepublik Jugoslawien" angehöre - nicht als "interne" Ausweichmöglichkeit in Betracht zu ziehen sei. Ohne Herkunft eines Asylwerbers aus dem Kosovo könne der Kosovo auch nicht als "zweiter Herkunftsstaat" eines solchen Asylwerbers angesehen werden. Dass umgekehrt die Verweisung eines auch oder erst unter den nunmehrigen Verhältnissen im Kosovo dort von Verfolgung bedrohten Asylwerbers aus diesem Gebiet auf die Möglichkeit einer Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik Jugoslawien (nunmehr: Serbien und Montenegro) ohne Kosovo eine Verweisung nicht auf eine "interne" Ausweichmöglichkeit, sondern auf einen "zweiten Herkunftsstaat" sei, ergab sich von Anfang an unmittelbar aus dem erwähnten Konzept und wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat - ausgehend von dieser Judikatur - auch der vorliegenden Entscheidung mit Recht zugrunde gelegt (Hinweis etwa auf das E 25.3.2003, Zl. 2001/01/0351).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010534.X01Im RIS seit
30.11.2004Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009