RS Vwgh 2004/11/9 2002/05/1032

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
GdO Allg Krnt 1998 §79 Abs1;

Rechtssatz

Wirkt der Bürgermeister an einer ihm zuzurechnenden Entscheidung persönlich nicht mit, weil er sich durch einen Gemeindebediensteten (bzw. hier: durch einen politischen Mandatar) - gleichgültig, ob behördenintern gerechtfertigt oder nicht - hat vertreten lassen, liegt ein Befangenheitsgrund für seine Teilnahme am Berufungsverfahren gemäß § 7 Abs 1 Z 5 AVG nicht vor (hg Erkenntnis vom 11. März 1975, VwSlg 8783 A/1975, Zl. 315/73).

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002051032.X06

Im RIS seit

10.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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