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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Wirkt der Bürgermeister an einer ihm zuzurechnenden Entscheidung persönlich nicht mit, weil er sich durch einen Gemeindebediensteten (bzw. hier: durch einen politischen Mandatar) - gleichgültig, ob behördenintern gerechtfertigt oder nicht - hat vertreten lassen, liegt ein Befangenheitsgrund für seine Teilnahme am Berufungsverfahren gemäß § 7 Abs 1 Z 5 AVG nicht vor (hg Erkenntnis vom 11. März 1975, VwSlg 8783 A/1975, Zl. 315/73).
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002051032.X06Im RIS seit
10.12.2004Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018