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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §26;Rechtssatz
Innehaben einer Wohnung bedeutet, über diese tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (Hinweis E 16. September 1992, 90/13/0299). Als Rechtsgründe kommen vor allem Eigentum, aber auch Miete in Betracht. Eine ununterbrochene tatsächliche Benützung ist nicht Voraussetzung. Eine Person kann - im Gegensatz zum gewöhnlichen Aufenthalt - mehrere Wohnsitze haben.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999150008.X02Im RIS seit
11.01.2005Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015