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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/05/0044 E 24. April 1990 RS 2Stammrechtssatz
Der Nachbar besitzt keinen Rechtsanspruch darauf, daß die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig und der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Die Planunterlagen müssen allerdings ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner
Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht, geringfügige Mängel in den Bauplänen bedeuten jedoch keine Beeinträchtigung seiner Rechte (Hinweis E 26.5.1983, 82/06/0193).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002051032.X04Im RIS seit
10.12.2004Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018