RS Vwgh 2004/11/9 2002/05/1032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0044 E 24. April 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Der Nachbar besitzt keinen Rechtsanspruch darauf, daß die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig und der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Die Planunterlagen müssen allerdings ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner

Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht, geringfügige Mängel in den Bauplänen bedeuten jedoch keine Beeinträchtigung seiner Rechte (Hinweis E 26.5.1983, 82/06/0193).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002051032.X04

Im RIS seit

10.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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