RS Vwgh 2004/11/9 2003/05/0087

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

L44003 Feuerwehr Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
FeuerwehrMindestausrüstungsVO NÖ 1997 §2 Abs3;

Rechtssatz

Die Parteistellung der Gemeinde im Verfahren gemäß § 2 Abs. 3 NÖ Feuerwehr-Mindest Ausrüstungsverordnung 1997 folgt nicht nur aus der ihr eingeräumten Antragsbefugnis, sie ergibt sich vielmehr auch daraus, dass die Entscheidung der Niederösterreichischen Landesregierung in die Rechtssphäre der Gemeinde bestimmend eingreift, weil diese damit verpflichtet wird, die so festgelegte Mindestausrüstung, die aus der Grundausstattung und der Zusatzausstattung besteht, anzuschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1994, Zl. 92/03/0259). Da die Gemeinde auf Grund der sie treffenden Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei, ungeachtet der ihr jederzeit offen stehenden Möglichkeit weitere Ausrüstungsgegenstände anzuschaffen, ein berechtigtes Interesse an der behördlichen Feststellung über den erforderlichen Umfang der notwendigen technischen Ausrüstung ihrer Freiwilligen Feuerwehr hat, gibt ihr die Antragslegitimation des § 2 Abs. 3 NÖ Feuerwehr-Mindest Ausrüstungsverordnung 1997 auch einen Rechtsanspruch auf Entscheidung über die von ihr konkret geforderte Zusatzausstattung.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050087.X04

Im RIS seit

03.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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