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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Baubewilligungsbescheid sei als Bescheid des Bürgermeisters erlassen worden, aber weder vom Bürgermeister noch vom Vizebürgermeister, sondern vom Stadtrat B unterfertigt worden. Er mache daher Nichtigkeit des Baubewilligungsbescheides wegen "unzuständiger Behörde" geltend. Gemäß § 3 Abs 1 Kärntner BauO ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister. Im Verhinderungsfall vertreten ihn die Vizebürgermeister (§ 75 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO). Auf die Befugnis des Bürgermeisters nach § 79 Abs 1 K-AGO, Bediensteten der Gemeinde die Befugnis zu übertragen, bestimmte Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen in seinem Namen zu treffen, kommt es hier nicht an, weil ein Stadtrat als politischer Mandatar im Regelfall nicht "Bediensteter" ist. Allerdings sieht Absatz 6 des § 69 K-AGO vor, dass in bestimmten Gemeinden die dem Bürgermeister übertragenen Aufgaben (neben den Vizebürgermeistern) durch Verordnung des Gemeinderates auch auf die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (bzw. Stadtrates; § 22 Abs 2 K-AGO) übertragen werden. Dies ist in Gemeinden mit mindestens 31 Mitgliedern des Gemeinderates, also mehr als 10.000 Einwohnern (§ 18 Abs 1 K-AGO), der Fall. Laut Amtskalender 2003/2004 hat die mitbeteiligte Stadtgemeinde 10.719 Einwohner. Somit kann entgegen der Ausführung des Beschwerdeführers ein Stadtrat jedenfalls zur Wahrnehmung von Aufgaben des Bürgermeisters ermächtigt werden (vgl. das hg Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl 95/05/0231).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder BehördeneigenschaftBescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002051032.X05Im RIS seit
10.12.2004Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018