RS Vwgh 2004/11/9 2002/05/1032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs2 lita;
BauO Krnt 1996 §23 Abs2 lite;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung, dass die Eigentümer von nicht unmittelbar benachbarten Flächen (hier: ein ca. 3,5 breiter, dazwischen liegender Bach) keine Abstandsverletzungen bei gegenüberliegenden Baugrundstücken geltend machen können, ist in dieser Allgemeinheit aus dem Gesetz nicht ableitbar. Gemäß § 23 Abs. 2 lit. a Kärntner BauO sind nämlich Anrainer (Nachbarn), die im Baubewilligungsverfahren Parteistellung haben (siehe § 23 Abs. 1 lit. e leg. cit.), nicht nur die (Mit-)Eigentümer der Grundstücke, die mit dem zu verbauenden Grundstück eine gemeinsame Grenze haben, sondern alle (Mit-)Eigentümer der im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke, denen ein Mitspracherecht im oben aufgezeigten Umfang zukommt.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002051032.X03

Im RIS seit

10.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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