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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Rechtsauffassung, dass die Eigentümer von nicht unmittelbar benachbarten Flächen (hier: ein ca. 3,5 breiter, dazwischen liegender Bach) keine Abstandsverletzungen bei gegenüberliegenden Baugrundstücken geltend machen können, ist in dieser Allgemeinheit aus dem Gesetz nicht ableitbar. Gemäß § 23 Abs. 2 lit. a Kärntner BauO sind nämlich Anrainer (Nachbarn), die im Baubewilligungsverfahren Parteistellung haben (siehe § 23 Abs. 1 lit. e leg. cit.), nicht nur die (Mit-)Eigentümer der Grundstücke, die mit dem zu verbauenden Grundstück eine gemeinsame Grenze haben, sondern alle (Mit-)Eigentümer der im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke, denen ein Mitspracherecht im oben aufgezeigten Umfang zukommt.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002051032.X03Im RIS seit
10.12.2004Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018