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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Entscheidend ist, dass das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (Hinweis E 20. Februar 1996, 93/13/0279; E 26. September 2000, 98/13/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999150008.X01Im RIS seit
11.01.2005Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015