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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die "Rechtskraftbestätigung" im Beschwerdefall, nämlich die Mitteilung, dass der Berufungsbescheid am 19. August 2000 in Rechtskraft erwachsen sei, ist inhaltlich unrichtig. Eine normative Wirkung dahin, dass hiedurch der Eintritt der Rechtskraft des Berufungsbescheides verschoben worden wäre, kommt dieser Erledigung nicht zu (zum Wesen der Rechtskraftbestätigung als Beurkundung siehe das hg. Erkenntnis vom 17. November 1999, Zl. 99/12/0199). Auch § 103 Abs. 1 NÖ BauO 1976 macht den Fristbeginn nicht von einer Rechtskraftbestätigung abhängig.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050013.X02Im RIS seit
08.12.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009