RS Vwgh 2004/11/9 2004/05/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §103 Abs1;

Rechtssatz

Die "Rechtskraftbestätigung" im Beschwerdefall, nämlich die Mitteilung, dass der Berufungsbescheid am 19. August 2000 in Rechtskraft erwachsen sei, ist inhaltlich unrichtig. Eine normative Wirkung dahin, dass hiedurch der Eintritt der Rechtskraft des Berufungsbescheides verschoben worden wäre, kommt dieser Erledigung nicht zu (zum Wesen der Rechtskraftbestätigung als Beurkundung siehe das hg. Erkenntnis vom 17. November 1999, Zl. 99/12/0199). Auch § 103 Abs. 1 NÖ BauO 1976 macht den Fristbeginn nicht von einer Rechtskraftbestätigung abhängig.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050013.X02

Im RIS seit

08.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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