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L44003 Feuerwehr NiederösterreichNorm
FeuerwehrMindestausrüstungsVO NÖ 1997 §2 Abs3;Rechtssatz
Das der Gemeinde im § 2 Abs. 3 der NÖ Feuerwehr-Mindest Ausrüstungsverordnung 1997 eingeräumte Antragsrecht geht über die Antragslegitimation des NÖ Landesfeuerwehrverbandes gemäß § 4 NÖ Feuerwehr-Mindest Ausrüstungsverordnung 1997 hinaus. Die betroffene Gemeinde ist berechtigt, an die Niederösterreichische Landesregierung einen Antrag auf "Abänderung der technischen Mindestausrüstung", d. h. sowohl auf Verringerung der in der Verordnung vorgesehenen Grundausstattung und einer bereits bestehenden Zusatzausstattung als auch auf Vorschreibung einer Zusatzausstattung zur Grundausstattung, zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050087.X05Im RIS seit
03.12.2004