RS Vwgh 2004/11/9 2002/05/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §509;
ABGB §513;
ABGB §514;
ABGB §515;
ABGB §516;
BauO Wr §129 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach § 509 ABGB ist die Fruchtnießung das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkungen zu genießen. Auf Grund dieser umfassenden Berechtigung ist zu erwägen, ob eine erweiternde Interpretation des § 129 Abs 2 BauO für Wien durch Einschluss des Fruchtnießers geboten ist. Dafür scheint § 513 ABGB zu sprechen, wonach der Fruchtnießer verbunden ist, die dienstbare Sache als ein guter Haushälter in dem Stande, in welchem er sie übernommen hat, zu erhalten, und aus dem Ertrage die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung dispositiv ist (Hofmann in Rummel I, 3. Auflage, § 513 Rz 1), verpflichtet sich der Fruchtnießer ja nur nach Maßgabe der Erträgnisse. Die öffentlichrechtliche Verpflichtung nach § 129 Abs 2 BauO für Wien stellt hingegen nicht auf Erträgnisse ab; die Tatsache, dass ein Instandsetzungsauftrag dem Eigentümer wirtschaftliche Lasten auferlegt, ändert nichts am Charakter dieser ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienenden Verpflichtung (Geuder-Hauer, Wr. Bauvorschriften, 4. Auflage, 723). Für notwendige Bauführungen - als solche sind die nach § 129 Abs 2 BauO für Wien geforderten Instandsetzungsarbeiten jedenfalls anzusehen - treffen die §§ 514 bis 516 ABGB besondere Regelungen; der Fruchtnießer kann solche notwendigen Bauführungen nicht hindern (Hofmann a.a.O., § 516 Rz. 1). Daraus folgt, dass der Fruchtnießer in Ansehung der Verpflichtung nach § 129 Abs. 2 BauO für Wien nicht an die Stelle des Eigentümers tritt.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050033.X03

Im RIS seit

08.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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