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L10102 Stadtrecht KärntenNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Eine Weiterleitungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 AVG besteht (auch) dann, wenn der Antragsteller den Übergang der Entscheidungspflicht auf eine Behörde geltend macht, die nicht die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist. Auch in diesem Fall ist der Devolutionsantrag gemäß § 6 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde weiter zu leiten und bewirkt (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) mit seinem Einlangen bei dieser den Übergang der Zuständigkeit auf sie (hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2002/12/0235). In diesem Erkenntnis wurde unter Hinweis auf die Vorjudikatur weiters betont, dass eine Säumnisbeschwerde (hier: ein weiterer Devolutionsantrag) aber nur dann zulässig ist, wenn die belangte (hier: die nachgeordnete) Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht trifft danach im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG nur die sachlich zuständige Behörde. (Hier: Da dem Stadtsenat eine Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Entscheidung über den Devolutionsantrag nicht zukam, konnte er im gegenständlichen Fall auch keine Entscheidungspflicht verletzt haben. Der mit dem zweiten Devolutionsantrag angerufene Gemeinderat ist gemäß § 34 Abs. 1 Klagenfurter Stadtrecht, LGBl. Nr. 70/1998 das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches und somit bei Geltendmachung der Entscheidungspflicht beider Behörden zu einer Entscheidung berufen. Diese Entscheidung, die an Stelle des Gemeinderates der nunmehr zuständige Verwaltungsgerichtshof zu treffen hat, kann, wie oben ausgeführt, nur in einer Zurückweisung des an den Gemeinderat gerichteten Devolutionsantrages bestehen, weil für den von den Beschwerdeführern angerufenen Stadtsenat eine Entscheidungspflicht in der Sache nicht bestand.)
Schlagworte
Allgemein Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002051525.X01Im RIS seit
08.12.2004