RS Vwgh 2004/11/9 2004/05/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §103;

Rechtssatz

Die formelle Rechtskraft des Berufungsbescheides trat bereits mit seiner Zustellung ein, wenn dagegen ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig war. Das heißt, dass der Ablauf der Vorstellungsfrist für den Eintritt der Rechtskraft des Berufungsbescheides rechtlich irrelevant war (vgl. dazu auch Hauer/Zaussinger, NÖ Bauordnung, 4. Auflage, Anmerkung 2 zu § 103 NÖ BauO 1976).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050013.X01

Im RIS seit

08.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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