Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die formelle Rechtskraft des Berufungsbescheides trat bereits mit seiner Zustellung ein, wenn dagegen ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig war. Das heißt, dass der Ablauf der Vorstellungsfrist für den Eintritt der Rechtskraft des Berufungsbescheides rechtlich irrelevant war (vgl. dazu auch Hauer/Zaussinger, NÖ Bauordnung, 4. Auflage, Anmerkung 2 zu § 103 NÖ BauO 1976).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050013.X01Im RIS seit
08.12.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009