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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §14 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der VwGH hat schon im E 3.12.2003, Zl. 2001/01/0547 (Punkt 6. der Entscheidungsgründe), zum Ausdruck gebracht, dass er in Anbetracht der dort zitierten Ausführungen von Grahl-Madsen (insbesondere in dessen 1986 veröffentlichter Abhandlung), Kälin und Fortin nicht der Ansicht ist, dass der "protection clause" die erwähnte Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinn auch die UNHCR-Stellungnahme zur Auslegung von Artikel 1 FlKonv vom April 2001 in den Punkten 12 (FN 27) und 35-37; zuletzt etwa auch Wilsher, International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 1 (2003) 68 ff). Die Vertreter der Gegenposition vermögen dafür, dass die "protection clause" (und deren Gegenstück in Art. 1 Abschnitt C Z 1 - im Gegensatz zu Z 4 - FlKonv) nicht für Staatenlose gilt, ebenso wenig eine (insbesondere in Beziehung auf die erste der von Mathew/Hathaway/Foster erörterten Kategorien) zufriedenstellende Erklärung zu bieten wie für den von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law I (1966) 257) erläuterten Umstand, dass der mangelnde Wille zur Inanspruchnahme eines - voraussetzungsgemäß zur Verfügung stehenden - "Schutzes" im Sinne der "protection clause" den Erwerb der Flüchtlingseigenschaft ermöglichen kann. Angesichts dieser Argumente aus dem Inhalt der Regelung und vor ihrem historischen Hintergrund kommt in diesem Teil der Flüchtlingsdefinition daher nur zum Ausdruck, dass im Aufenthaltsstaat nicht als Flüchtling zu behandeln ist, wer sich dort des (externen) Schutzes seines Heimatlandes bedient oder dies nur aus Motiven, die mit seinen Fluchtgründen nichts zu tun haben, unterlässt. Der VwGH sieht vorerst auch keinen Anlass zur Annahme eines nachträglichen Bedeutungswandels im Sinne der von Kälin in der im Vorerkenntnis zitierten Veröffentlichung - in unglücklicher Verquickung mit der Frage einer "accountability view" (vgl. zu deren Ablehnung durch den VwGH zuletzt E 30.9.2004, Zl. 2001/20/0430) - an einer Stelle erwogenen Möglichkeit. Ein auf "externen" Schutz bezogenes Verständnis der "protection clause" zwingt weder zur Bejahung der daraus etwa von Fortin im Einzelnen gezogenen Konsequenzen noch zur Ablehnung teleologisch - im Gegensatz zur Ableitung aus dem Wortlaut - überzeugender Argumente der Vertreter der Gegenposition in Bezug auf die Erfordernisse für eine Annahme ausreichenden "Schutzes".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010534.X07Im RIS seit
30.11.2004Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009