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E3L E19103010Norm
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL;Rechtssatz
Der VwGH hat sich schon im E 6.3.2001, Zl. 2000/01/0402, unter Bezugnahme auf die Vorerkenntnisse 7.9.2000, Zl. 2000/01/0122, und 21.12.2000, Zl. 2000/01/0126, der Formulierung bedient, die "Schutzbereitschaft" desjenigen von zwei Heimatstaaten, "der den Asylwerber nicht verfolge", könne zur Abweisung von Asylanträgen führen. Der Umstand, dass "einem Asylwerber, der nur in einem von zwei Heimatstaaten verfolgt zu sein behauptet, i.d.R. kein Asyl zu gewähren" sei, gründe sich "nur darauf, dass auch der andere Heimatstaat ein 'Herkunftsstaat' und in die Prüfung der Voraussetzungen des § 7 AsylG daher einzubeziehen" sei. Diese Betrachtungsweise ähnelt einerseits dem Schluss vom Singular auf den Plural, den schon der kanadische Supreme Court in seiner Entscheidung im Fall Ward - vor einem ähnlichen gesetzlichen Hintergrund - für die Einbeziehung des zweiten Herkunftsstaates ins Treffen geführt hatte, und andererseits der Regelungstechnik der am 30.9.2004 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004, nach deren Art. 2 lit. k der Ausdruck "Herkunftsland" in der Richtlinie "das Land oder die Länder" der Staatsangehörigkeit (oder - bei Staatenlosen - des früheren gewöhnlichen Aufenthalts) bezeichnet. Versteht man die Bedachtnahme auf einen weiteren Herkunftsstaat in diesem schon der Formulierung im Vorerkenntnis vom 6.3.2001 zugrunde liegenden Sinn als "Einbeziehung" in eine (ganzheitliche) Prüfung, so liegt es von vornherein nicht nahe, an den "Schutz" des Herkunftslandes - je nachdem, ob es um Schutz in einem Teilgebiet ein und desselben Herkunftsstaates oder um den Schutz in einem weiteren Herkunftsstaat (oder Teilen desselben) geht - grundsätzlich verschiedene Anforderungen zu stellen. Hinzu kommen die im vorliegenden E wiedergegebenen Argumente für die Einbeziehung für sich genommen nicht asylrelevanter Gefahrenlagen in verfolgungsfreien Teilen eines Herkunftsstaates in die Umstände, unter denen der "Schutz" des Herkunftsstaates bei asylrelevanter Verfolgungsgefahr am ursprünglichen Aufenthaltsort des Betroffenen nicht ausreicht, um die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen. Diese Argumente treffen auf gleichartige Gefahrenlagen in einem zweiten Herkunftsland genauso zu (weitere Begründung im vorliegenden E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010534.X15Im RIS seit
30.11.2004Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009