RS Vwgh 2004/11/9 2004/01/0280

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/01/0281

Rechtssatz

Der Gegenstand eines Asylverfahrens und damit - im Ausspruch über die Asylgewährung - auch die Rechtskraftwirkung seiner Erledigung wird nicht durch den Herkunftsstaat begrenzt, auf den sich - im Gegensatz zur Entscheidung über die Asylgewährung - der damit im Falle einer Abweisung verbundene Ausspruch gemäß § 8 AsylG 1997 beschränkt (Hinweis: E 6.3.2001, Zl. 2000/01/0402; zur Bedachtnahme auf Änderungen während des Berufungsverfahrens in Bezug auf den Gegenstand des Ausspruchs gemäß § 8 AsylG 1997 die Nachweise im E 12.12.2002, Zl. 2000/20/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004010280.X01

Im RIS seit

17.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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