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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/01/0281Rechtssatz
Der Gegenstand eines Asylverfahrens und damit - im Ausspruch über die Asylgewährung - auch die Rechtskraftwirkung seiner Erledigung wird nicht durch den Herkunftsstaat begrenzt, auf den sich - im Gegensatz zur Entscheidung über die Asylgewährung - der damit im Falle einer Abweisung verbundene Ausspruch gemäß § 8 AsylG 1997 beschränkt (Hinweis: E 6.3.2001, Zl. 2000/01/0402; zur Bedachtnahme auf Änderungen während des Berufungsverfahrens in Bezug auf den Gegenstand des Ausspruchs gemäß § 8 AsylG 1997 die Nachweise im E 12.12.2002, Zl. 2000/20/0149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004010280.X01Im RIS seit
17.12.2004